Rechtliche Konsequenzen bei unwahren Angaben in Arbeitszeugnissen
Arbeitszeugnisse haben in vielen Unternehmen an Bedeutung verloren – ein Umstand, den die Unternehmen teilweise selbst mitverursacht haben. Häufig wird vermieden, eine ehrliche, aber möglicherweise negative Bewertung auszustellen, indem Arbeitszeugnisse überwiegend mit der Note „sehr gut“ versehen werden. Das mag die Empfänger freuen, spiegelt jedoch nicht immer die tatsächliche Leistung wider. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitszeugnis sowohl der Wahrheit als auch dem Wohlwollen entsprechen muss.

Eine objektive und leistungsgerechte Beurteilung erfordert jedoch Aufwand. Besonders bei negativen Bewertungen müssen die Leistungen des Mitarbeiters sorgfältig begründet und belegt werden. Hierbei ist zu beachten: Bis zu einer Note 3 – die bereits als ausgesprochen schlecht gilt – liegt die Beweislast beim Zeugnisempfänger, der nachweisen muss, dass er eine bessere Bewertung verdient. In solchen Fällen wenden sich viele Betroffene an Anwälte, die auf eine Nachbesserung drängen. Obwohl rechtlich der Mitarbeiter und sein Anwalt stichhaltige Beweise liefern müssten, geben viele Unternehmen schnell nach und verbessern die Bewertung.
Durch dieses Vorgehen schwächen die Unternehmen den Aussagewert von Arbeitszeugnissen und bewerten nicht mehr leistungsgerecht. So entstehen Beurteilungen, die nicht der tatsächlichen Leistung entsprechen.
Wenn Arbeitnehmer mit einer Note 4 oder schlechter beurteilt werden sollen, ist eine gründliche Vorbereitung des Unternehmens unerlässlich. Die mangelhafte Leistung muss mit stichhaltigen Nachweisen, wie etwa schriftlichen Dokumentationen, belegt werden. Das ist anstrengend und sicher auch in einigen Fällen emotional, aber nur dann zielführend.
Falsche Angaben können auch zu rechtlichen Konsequenzen führen. Unternehmen, die vorsätzlich unrichtige Angaben in Arbeitszeugnissen machen, setzen sich dem Risiko von Schadensersatzansprüchen aus. Gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung, ein wohlwollendes, aber zugleich wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis auszustellen. Diese rechtliche Vorgabe dient dem Schutz sowohl des Arbeitnehmers vor unberechtigten negativen Bewertungen als auch des potenziellen Arbeitgebers vor irreführenden Informationen. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kann zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen.
Grundsatz der Wahrheitspflicht und Haftungsrisiken:
Die Wahrheitspflicht im Arbeitszeugnis ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsrechts. Falsche Angaben – sei es durch bewusste Täuschung oder grob fahrlässige Fehldarstellung – können zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies betrifft sowohl den Aussteller des Zeugnisses als auch den Arbeitnehmer, sofern dieser an der Erstellung unrichtiger Inhalte mitwirkt.
Schadensersatzansprüche bei fehlerhaften Arbeitszeugnissen:
Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines fehlerhaften Arbeitszeugnisses eingestellt und stellt sich später heraus, dass die darin enthaltenen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, kann der neue Arbeitgeber Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) geltend machen. Ein typisches Beispiel ist die überhöhte Leistungsbewertung eines Mitarbeiters, der in Wirklichkeit die geforderte Arbeitsqualität nicht erbrachte, womit dem Arbeitgeber ein Schaden entstand.
Praktische Relevanz für Unternehmen:
Aus Bequemlichkeit oder zur Vermeidung von Konflikten neigen manche Unternehmen dazu, Arbeitszeugnisse übertrieben positiv zu formulieren. Diese Praxis birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Daher wird empfohlen, bei der Zeugnisformulierung sorgfältig vorzugehen und die gesetzlichen Vorgaben strikt einzuhalten.
Autor: Jochen Herbert






